Kaufpreisaufteilung für ein bebautes Grundstück
Von Kanzlei Lehmann 
vor 3 Jahren am 02.02.2021 
Nur der Kaufpreis für das Gebäude entfallende Teil des Kaufpreises gilt als Bemessungsgrundlage für eine Abschreibung. Bisher beriefen sich die Finanzämter auch bei einer vorgegebenen Kaufpreisaufteilung im Notarvertrag auf die von ihnen verwendete Arbeitshilfe.
Der Bundesfinanzhof hat nunmehr entschieden, dass dies nicht zulässig ist. Von einer von den Vertragsparteien vorgenommenen Kaufpreisaufteilung dürfe nur dann abgewichen werden, wenn die realen Wertverhältnisse verfehlt wurden. In diesem Fall müsse eine Grundstücksbewertung auf der Grundlage der ImmoWert-Verordnung, im Zweifel durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Grundstücksbewertung erfolgen.
(BFH, Urteil vom 21.07.2020 Az.: IX R 26/19)